| 1. |
Das Anbringen von Außenantennen bedarf der Genehmigung durch die Vermieter und hat fachmännisch zu erfolgen.
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| 2. |
Das Anbringen von Schildern, Kästen usw. außerhalb der Mieträume darf nur mit Genehmigung des Vermieters und nach dessen Anweisung unter Berücksichtigung der behördlichen Vorschriften erfolgen.
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| 3. |
Öfen Sparherde und deren Rauchrohre müssen zwecks Vermeidung von Feuergefahr und Rauchschwaden durch den Rauchfangkehrer regelmäßig auf Kosten des Mieters gereinigt werden.
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| 4. |
Das Aufstellen von Möbeln und anderen Geräten außerhalb der Mieträume ist nicht gestattet.
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| 5. |
Über den Einstellungsraum von Autos, Motorrädern und Fahrrädern ist mit den Vermietern jeweilig Vereinbarung zu treffen und gegebenenfalls um die behördliche Genehmigung anzusuchen.
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| 6. |
Das halten von Haustieren ist nicht gestattet.
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| 7. |
Wasserbecken und Kolsettmuscheln sind stets rein zu halten und es dürfen in dieselben keinerlei Abfälle entleert werden. Störungen oder in den Anlagen entstandene Schäden sind dem Vermieter sofort zu melden. Die Bezahlung der Wiederherstellungskosten obliegt der schuldtragenden Partei.
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| 8. |
Dachboden und Keller dürfen nicht rauchend oder mit offenem Licht betreten werden.
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| 9. |
Rundfunk und Fernsehgeräte sind auf die Lautstärke einzustellen, dass die übrigen Mietparteien nicht gestört werden. Von 22.00 bis 6.00 Uhr ist jeglich Lärmbelästigung der Mietbewohner untersagt.
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| 10. |
Bei Übergabe der Mietobjekte erhält der Mieter sämtliche dazugehörigen Schlüssel. Der Verlust von Schlüsseln oder die Neuanfertigung, insbesondere des Haustorschlüssels oder Wohnungseingangsschlüssels, ist den Vermietern zu melden. Bei Lösung des Mietverhältnisses sind sämtliche Schlüssel, auch Doppelschlüssel, auszufolgen.
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| 11. |
Während der Mietdauer entstehende gesetzliche Erhöhungen von Steuern, Umlagen und sonstige öffentliche Gebühren treten bei der Mietzinsberechnung mit ihrem Wirksamkeitsbeginn in Kraft.
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| 12. |
Mieter und Vermieter sorgen im beiderseitigen Interesse für die genaue Einhaltung der Hausordnung.
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| 13. |
Hauseingang, Diele, Stiegenhaus und Fenster im Stiegenhaus sind abwechselnd von den Mietern der Wohnung Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 9 sauber zu halten.
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| 14. |
Die Hauseingangstür ist stets verschlossen zu halten.
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| 15. |
Die Kellerstiege und der Kellergang ist vom Mieter der Wohungsnummer und gleichen Monat reinzuhalten. (Z.B., im Monat Mai hat der Mieter der Wohnung 5 die Kellerstiege und den Kellergang zu reinigen.) |