Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten
für alle Mieter dieses Hauses, einschließlich der mit diesen
zusammenwohnenden Familienangehörigen und Besucher.
| 1. |
Das Anbringen von Außenantennen bedarf der
Genehmigung durch die Vermieter und hat fachmännisch zu erfolgen.
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| 2. |
Das Anbringen von Schildern, Kästen usw. außerhalb
der Mieträume darf nur mit Genehmigung des Vermieters und nach
dessen Anweisung unter Berücksichtigung der behördlichen
Vorschriften erfolgen.
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| 3. |
Öfen Sparherde und deren Rauchrohre müssen zwecks Vermeidung
von Feuergefahr und Rauchschwaden durch den Rauchfangkehrer regelmäßig
auf Kosten des Mieters gereinigt werden.
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| 4. |
Das Aufstellen von Möbeln und anderen Geräten außerhalb
der Mieträume ist nicht gestattet.
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| 5. |
Über den Einstellungsraum von Autos, Motorrädern und
Fahrrädern ist mit den Vermietern jeweilig Vereinbarung zu
treffen und gegebenenfalls um die behördliche Genehmigung anzusuchen.
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| 6. |
Das halten von Haustieren ist nicht gestattet.
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| 7. |
Wasserbecken und Kolsettmuscheln sind stets rein zu halten und
es dürfen in dieselben keinerlei Abfälle entleert werden.
Störungen oder in den Anlagen entstandene Schäden sind
dem Vermieter sofort zu melden. Die Bezahlung der Wiederherstellungskosten
obliegt der schuldtragenden Partei.
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| 8. |
Dachboden und Keller dürfen nicht rauchend oder mit offenem
Licht betreten werden.
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| 9. |
Rundfunk und Fernsehgeräte sind auf die Lautstärke
einzustellen, dass die übrigen Mietparteien nicht gestört
werden. Von 22.00 bis 6.00 Uhr ist jeglich Lärmbelästigung
der Mietbewohner untersagt.
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| 10. |
Bei Übergabe der Mietobjekte erhält der Mieter sämtliche
dazugehörigen Schlüssel. Der Verlust von Schlüsseln
oder die Neuanfertigung, insbesondere des Haustorschlüssels
oder Wohnungseingangsschlüssels, ist den Vermietern zu melden.
Bei Lösung des Mietverhältnisses sind sämtliche Schlüssel,
auch Doppelschlüssel, auszufolgen.
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| 11. |
Während der Mietdauer entstehende gesetzliche Erhöhungen
von Steuern, Umlagen und sonstige öffentliche Gebühren
treten bei der Mietzinsberechnung mit ihrem Wirksamkeitsbeginn in
Kraft.
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| 12. |
Mieter und Vermieter sorgen im beiderseitigen Interesse für
die genaue Einhaltung der Hausordnung.
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| 13. |
Hauseingang, Diele, Stiegenhaus und Fenster im Stiegenhaus sind
abwechselnd von den Mietern der Wohnung Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr.
4 und Nr. 9 sauber zu halten.
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| 14. |
Die Hauseingangstür ist stets verschlossen zu halten.
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| 15. |
Die Kellerstiege und der Kellergang ist vom Mieter
der Wohungsnummer und gleichen Monat reinzuhalten. (Z.B., im Monat
Mai hat der Mieter der Wohnung 5 die Kellerstiege und den Kellergang
zu reinigen.) |